BMF, 29.6.2001, IV D 2 - S 0338 - 24/01

Vorl äufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren § 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren § 363 Abs. 2 AO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.4.1995, IV A 4 – S 0338 – 13/95/IV A 5 – S 0622 – 23/95 (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 23.3.2000, IV D 6 – S 0338 – 28/00 (BStBl 2000 I S. 438), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 3 EStG)
  2. Besteuerung von Versorgungsbezügen § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993
  3. Anwendung des § 32 c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO § 165 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 414

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge