In allen Fällen, in denen der Betriebsinhaber oder verantwortliche Geschäftsführer die Einstellung des Lehrlings (Auszubildenden) vornimmt, aber selbst nicht über die fachliche Eignung zur Berufsausbildung verfügt, dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn der Betriebsinhaber einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder bestellt. Dieser muss sich ausdrücklich zur Übernahme der mit der Lehrlingsausbildung zusammenhängenden Pflichten bereit erklären, insbesondere die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang zu vermitteln.[1]

In diesem Fall müssen vom verantwortlichen Ausbilder alle Bedingungen der fachlichen Eignung erfüllt werden. Dies muss der zuständigen Kammer gegenüber durch Vorlage entsprechender Dokumente (Meisterprüfungszeugnis, Abschlussprüfungszeugnis plus Nachweis der bestandenen Ausbildereignungsprüfung usw.) nachgewiesen werden.

Die Überwachung der Berufsausbildung erfolgt nach § 76 BBiG.

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