Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert

waren. Für diesen Personenkreis gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.[1]

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