Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002
- wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
- bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert
waren. Für diesen Personenkreis gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.[1]
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