2.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Ein Arbeitnehmer kann sich privat krankenversichern, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) des laufenden und des kommenden Jahres übersteigt. Sind diese Bedingungen erfüllt, wird aus der Pflichtmitgliedschaft in der GKV eine freiwillige Mitgliedschaft. Darüber muss die GKV den Arbeitnehmer schriftlich informieren.

Nach Erhalt der Mitteilung von der GKV kann innerhalb von 2 Wochen der Wechsel in die PKV erfolgen. Möchten Arbeitnehmer erst nach Ablauf der 2 Wochen einen PKV-Vertrag abschließen, müssen sie die 2-monatige Kündigungsfrist bei der GKV berücksichtigen.

2.2 Sonderregelung Stichtag 31.12.2002

Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert

waren. Für diesen Personenkreis gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.[1]

2.3 Verbleib in der PKV durch Befreiung von der Versicherungspflicht

Auf Wunsch ist die Weiterführung der privaten Krankenversicherung auch dann zulässig, wenn das Erwerbseinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht und somit der Verbleib in der PKV zulässig. Der Befreiungsantrag kann nicht widerrufen werden.

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können auch bei Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr in die GKV zurückkehren. Sie bleiben privat krankenversichert.[1]

Ausnahme: Eine Rückkehr in die GKV ist für über 55-jährige Privatversicherte dann möglich, wenn sie – etwa nach Aufgabe der Selbstständigkeit – kein eigenes Einkommen von mehr als 505 EUR (2023: 485 EUR) monatlich haben. In diesem Fall können sie unter Umständen über den gesetzlich versicherten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner beitragsfrei in der GKV familienversichert[2] werden.

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