Die Versorgungsbezüge werden – ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt.[1]

Mindesteinnahmegrenze

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen (ggf. unter Berücksichtigung von Arbeitseinkommen) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen.[2]

Für das Kalenderjahr 2024 beträgt der Grenzwert 176,75 EUR (2023: 169,75 EUR).

Übersteigt der Versorgungsbezug diesen Grenzwert, sind Einnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung nur mit dem die Mindesteinnahmegrenze übersteigenden Anteil zu verbeitragen. Die übrigen Versorgungsbezüge sind bei Überschreitung der Mindesteinnahmegrenze in voller Höhe beitragspflichtig.[3]

Beitragssätze und Beitragstragung

Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezügen wird der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge gelten keine Besonderheiten.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden jeweils vom Mitglied allein getragen.

3.1 Zu berücksichtigende Einnahmen

3.1.1 Krankenversicherungspflichtige Rentner

Für die Beitragsberechnung ist bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern nach dem Zahlbetrag der Rente ein Versorgungsbezug und ggf. ein daneben erzieltes Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Arbeitseinkommen in diesem Sinne ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.

3.1.2 Krankenversicherungspflichtige Beschäftigte

Bei krankenversicherungspflichtig Beschäftigten werden neben dem Arbeitsentgelt der Zahlbetrag der Rente, die Versorgungsbezüge und eventuelle Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Dabei ist das Arbeitseinkommen nur dann beitragspflichtig, wenn Rente oder Versorgungsbezüge gewährt werden. Versorgungsbezüge unterliegen auch dann der Beitragspflicht, wenn keine Rente bezogen wird.

3.1.3 Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig krankenversicherten Mitgliedern ergeben sich die Beiträge aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Dies bedeutet, dass Versorgungsbezüge immer in voller Höhe beitragspflichtig sind. Dies gilt auch, wenn der Versorgungsbezug die Mindesteinnahmegrenze nicht überschreitet.

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