Eine abschließende Aufzählung der zur Beitragspflicht herangezogenen Versorgungsbezüge enthält § 229 SGB V:

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind,
  • Renten- und Landabgabenrenten nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Für die Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung gelten allerdings einige besondere Regelungen, die nicht auf die übrigen Versorgungsbezüge übertragen werden können.[1]

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