Von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne kann bei Rentenleistungen ausgegangen werden,

  • die ihren Grund in einer nicht nur vorübergehend bestehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben,
  • die (jedenfalls teilweise) zum Wegfall des Leistungsvermögens führt, und
  • einem rententypischen Versorgungszweck dienen.

Hingegen kommt es nicht darauf an, dass der Versicherungsfall der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem SGB VI definiert wird oder im Einzelfall zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Unerheblich ist ebenfalls, wenn die Leistung/Rente auf das Leistungsvermögen in einem bestimmten Berufsfeld und nicht auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts abstellt. Dem Versorgungszweck steht schließlich nicht entgegen, wenn die Zahlung der Leistung z. B. mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet. Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen, schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge