Der Arbeitgeber hat dem Sprecherausschuss eine beabsichtigte personelle Veränderung eines leitenden Angestellten, wozu auch eine Versetzung gehört, rechtzeitig mitzuteilen.[1] Hört der Arbeitgeber den Sprecherausschuss nicht an, ändert dies an der Zulässigkeit einer Versetzung nichts. Rechtsfolge des Unterlassens dieser Anhörung ist ausschließlich, dass diese Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße geahndet werden kann.[2]

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