Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig über Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen sowie über die Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze zu unterrichten. Zur "Gehaltsgestaltung" gehören (wie bei der Lohngestaltung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) kollektive und abstrakte Regelungen über die Gehaltsfindung, z. B. auch die Bildung von Gehaltsgruppen und deren Bandbreite. Der Arbeitgeber hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuss zu beraten. Ein Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten der leitenden Angestellten hat der Sprecherausschuss nicht.

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitzuteilen.

Vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.[1]

Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung hat der Sprecherausschuss spätestens innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung spätestens innerhalb von 3 Tagen unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich nicht fristgerecht, so gilt dies als Einverständnis mit der Kündigung.

In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist der Sprecherausschuss vom Arbeitgeber mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zu unterrichten.[2] Das gilt nicht in Tendenzbetrieben.

Ein Anspruch auf Interessenausgleich[3] oder ein erzwingbarer Anspruch auf einen Sozialplan besteht nicht. Ein solcher kann aber freiwillig vereinbart werden.

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