Zusammenfassung
Der Sprecherausschuss ist die Interessenvertretung der leitenden Angestellten eines Unternehmens oder eines Betriebs.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz – SprAuG). Die maßgeblichen Wahlvorschriften finden sich in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz, WOSprAuG).
Arbeitsrecht
1 Errichtung
Nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) können in Betrieben mit in der Regel mindestens 10 leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden. Wegen des Begriffs des leitenden Angestellten verweist das Sprecherausschussgesetz auf § 5 Abs. 3 BetrVG. Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als 10 leitenden Angestellten gelten für die Anwendung des Sprecherausschussgesetzes betriebsübergreifend als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der mindestens 10 leitende Angestellte hat. Freiwillige Sprecherausschüsse können nicht (wirksam) gewählt werden.[1]
2 Zusammenarbeit mit Arbeitgeber und Betriebsrat
Mit dem Arbeitgeber arbeitet der Sprecherausschuss vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berührt, den Sprecherausschuss rechtzeitig anzuhören. "Rechtliche Interessen" sind (nur) dann berührt, wenn unmittelbar in Rechtsansprüche von leitenden Angestellten eingegriffen wird.[1] Das Gesetz sieht bei Verletzung dieser Pflicht keine Sanktion vor. Sprecherausschuss und Betriebsrat können sich gegenseitig das Recht einräumen, an Sitzungen ihrer Gremien teilzunehmen. Einmal im Kalenderjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses und des Betriebsrats stattfinden.
3 Wahl
Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wenn gewählte Mitglieder des Sprecherausschusses nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG gehören, ist der Sprecherausschuss rechtlich nicht existent. Das gilt auch, wenn sich in nicht unbedeutendem Umfang zum Betriebsrat wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer an der Wahl zum Sprecherausschuss beteiligt haben.[1]
Als leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG muss ein Prokurist unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen.[2] Die dem Prokuristen obliegenden unternehmerischen Führungsaufgaben dürfen sich – anders als bei leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG – nicht in der Wahrnehmung sog. Stabsfunktionen erschöpfen.
Nicht wählbar ist insbesondere, wer aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Verhandlungspartner des Sprecherausschusses ist.[3]
Wahltermine
Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Betriebsratswahlen einzuleiten.[4] Der nächste regelmäßige Wahlzeitraum liegt zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2022.
Besteht in einem Betrieb mit in der Regel mindestens 10 leitenden Angestellten kein Sprecherausschuss, wird in einer Versammlung von der Mehrheit der anwesenden leitenden Angestellten des Betriebs ein Wahlvorstand gewählt. Zu dieser Versammlung können 3 leitende Angestellte des Betriebs einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Ob allerdings überhaupt ein Sprecherausschuss gewählt werden soll, entscheiden alle leitenden Angestellten des Betriebs in einer Abstimmung, die vom Wahlvorstand unverzüglich herbeizuführen ist. Ein Sprecherausschuss wird nur dann gewählt, wenn dies von der Mehrheit der leitenden Angestellten des Betriebs in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe verlangt wird.[5] Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.[6] Die Zahl der Sprecherausschussmitglieder ist gesetzlich festgelegt: In Betrieben mit in der Regel 10 bis 20 leitenden Angestellten besteht der Sprecherausschuss aus einer Person. Die Zahl steigt nach einer bestimmten Staffel bis zu 7 Mitgliedern in Betrieben mit über 300 leitenden Angestellten.
4 Gesamt-, Unternehmens-, Konzernsprecherausschuss
Auf Unternehmensebene sollen – im Gleichlauf mit dem BetrVG – Gesamtsprecherausschüsse[1] (entsprechend den Gesamtbetriebsräten) und auf Konzernebene freiwillige Konzernsprecherausschüsse[2] errichtet werden. Anstelle von Betriebs- und Gesamtsprecherausschüssen kann ein ausschließlicher Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden, wenn ...
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