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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen

Eva-Maria Otto
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Gesetzestext

 

(1) 1Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. 2Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.

(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

1. Allgemeines

1.1 Auswirkungen der Insolvenz auf Arbeitnehmervertreter und Betriebsvereinbarungen

 

Rn 1

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Amtszeit bzw. Zusammensetzung der im Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen (vgl. §§ 21, 24, 47, 49, 55, 57 BetrVG).[1]

 

Rn 2

Die in den Betrieben des insolventen Unternehmens gewählten Betriebsräte bleiben in personell unveränderter Besetzung[2] weiterhin im Amt.[3] Gleiches gilt für einen etwaig vorhandenen Gesamtbetriebsrat, der nach der Insolvenz ebenfalls fortbesteht.[4]

Soweit lediglich ein abhängiges Unternehmen eines aus mehr als zwei Unternehmen bestehenden Unterordnungskonzerns insolvent wird und der Konzern fortbesteht, bleibt der Konzernbetriebsrat im Amt. Seine Zuständigkeit beschränkt sich allerdings auf die im Konzernverbund verbleibenden Unternehmen.[5] Die aus dem insolventen Unternehmen entsandten Mitglieder scheiden aus dem Konzernbetriebsrat aus.[6] Demgegenüber endet das Amt des Konzernbetriebsrats mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens bzw. des einzigen abhängigen Unternehmens. Denn wegen der damit verbundenen Beendigung des Konzernverhältnisses[7] entfallen in diesem Fall zugleich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats.[8] Dies gilt auch bei Eigenverwaltung mit Sachwalterbestellung.[9]

 

Rn 3

Der Bestand sowi...

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Insolvenzordnung / § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
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