Ob die Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, ist rechtlich nicht geklärt. Der Arbeitnehmer kann allerdings grundsätzlich seine beim früheren Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, auch soweit sie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beruhen, für sich verwerten. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Allerdings darf der frühere Arbeitnehmer nur die Informationen verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt hat; Entsprechendes gilt für Kundenkontakte. Werden diese allein aus dem Gedächtnis rekonstruiert, können sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterverwendet werden. Ein Arbeitnehmer ist aber nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Know-how verkörpert ist, aufzufrischen und zu sichern. Außerdem dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Verstoß gegen § 17 UWG (jetzt § 23 GeschGehG) erlangte Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen in keiner Weise verwendet werden. Die dadurch erzielten Ergebnisse sind von Anfang an und – jedenfalls in der Regel – dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt.

Es ist zulässig, eine vertragliche Schweigepflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zu vereinbaren.

Im Gegensatz zur Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Wettbewerbsverbot) kann eine solche Vereinbarung auch ohne zeitliche Beschränkung und ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung getroffen werden. Auch eine Regelung zur Herausgabe sämtlicher Daten bzw. Unterlagen aus dem Arbeitsverhältnis bei gleichzeitiger Löschung bzw. Vernichtung unter Abgabe einer entsprechenden, dies bestätigenden Erklärung ist zulässig.

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