In Anhang 1 der BetrSichV sind zahlreiche besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel enthalten.

 
Praxis-Beispiel

Aufzugsanlagen

Die notwendigen Maßnahmen durch den Arbeitgeber sollen hier am Beispiel von Aufzugsanlagen dargestellt werden.[1]

Der Aufzug stellt eine überwachungsbedürftige Anlage dar, sodass auf ihn § 3 Abs. 1, Abs. 5 BetrSichV, § 17 Abs. 2 BetrSichV, § 19 Abs. 5 BetrSichV, § 24 Abs. 2 BetrSichV, Anhang 1 Nr. 4.1–4.6, Anhang 2 Abschn. 2 Nr. 4.1–4.3 anzuwenden sind.

Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend einer Hauptprüfung zu unterziehen. Zwischen den einzelnen Hauptprüfungen dürfen nicht mehr als 2 Jahre liegen. Bei der Hauptprüfung wird insbesondere festgestellt, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.

Zwischen den Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.

Die Prüfungen sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

[1] Dieses Beispiel orientiert sich an den detaillierten Ausführungen der BAUA, nachzulesen unter BAuA – FAQ zur Sicherheit von Aufzugsanlagen – FAQ zur Sicherheit von Aufzugsanlagen – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

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