Die §§ 2 und 3 regeln die Pflichten des Arbeitgebers.

Dieser muss Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die den Anforderungen der Verordnung genügen, also z. B. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst größere Gefährdungen mit sich zu bringen, und den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen (§ 2 Abs. 1). Die Schutzausrüstung muss individuell angepasst sein (§ 2 Abs. 2). Der Arbeitgeber muss die Schutzausrüstung warten, reparieren, ggf. ersetzen und ordnungsgemäß lagern (§ 2 Abs. 4).

Bei der Unterweisung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden (§ 3). Falls dies erforderlich sein sollte, muss er eine Schulung für die Benutzung durchführen.

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