Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)[1] gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung der Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

[1] PSA-Benutzungsverordnung v. 4.12.1996 (BGBl. I S. 1841).

12.1 Begriffsbestimmungen

Nach § 1 Abs. 1 ist persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

 
Hinweis

Keine Schutzausrüstung

§ 1 Abs. 3 führt ausdrücklich auf, was nicht als Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung gilt, z. B.:

  • Arbeitskleidung und Uniformen
  • Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste
  • persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Sportausrüstungen
  • Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel

12.2 Arbeitgeberpflichten

Die §§ 2 und 3 regeln die Pflichten des Arbeitgebers.

Dieser muss Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die den Anforderungen der Verordnung genügen, also z. B. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst größere Gefährdungen mit sich zu bringen, und den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen (§ 2 Abs. 1). Die Schutzausrüstung muss individuell angepasst sein (§ 2 Abs. 2). Der Arbeitgeber muss die Schutzausrüstung warten, reparieren, ggf. ersetzen und ordnungsgemäß lagern (§ 2 Abs. 4).

Bei der Unterweisung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden (§ 3). Falls dies erforderlich sein sollte, muss er eine Schulung für die Benutzung durchführen.

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