Nach § 66 Satz 3 BAT muss die Schutzkleidung geeignet und ausreichend sein. Der Arbeitnehmer soll vor den mit seiner Tätigkeit typischerweise verbundenen Gefahren geschützt werden. Einzelheiten hierzu können sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Nicht erforderlich ist eine Luxusausstattung.

Bei Beschädigung und Verschleiß der Schutzkleidung hat der Arbeitgeber diese unverzüglich zu ersetzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Zustand der Schutzkleidung regelmäßig zu überprüfen.

In § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BenutzungsverordnungPSA-BV[1]) sind genaue Regelungen zur Bereitstellung und Benutzung enthalten, dieser lautet:

§ 2 Bereitstellung und Benutzung

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen[2]auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

  1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
  2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
  3. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
  4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

Nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Erforderlichenfalls hat er eine Schulung durchzuführen. Für jede persönliche Schutzausrüstung muss in verständlicher Form und Sprache das erforderliche Informationsmaterial dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.

[1] BGBl 1996, Teil I, S. 1841.
[2] BGBl. 1997, Teil I S. 316.

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