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Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz — EinsatzWVG) vom 12.12.2007. Anzuwenden ab 18.12.2007.

§ 2 Beitragsberechnung

 

(1)[1] 1Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. 2Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

Bis 31.12.2004:

(1) 1Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. 2Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

 

(2)[2] Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

 

1.

für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Beitrag =

Summe der Arbeitsentgelte

oder Dienstbezüge
x Beitragssatz,
 

2.

für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung m...

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