§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz — EinsatzWVG) vom 12.12.2007. Anzuwenden ab 18.12.2007.

§ 2 Beitragsberechnung

 

(1)[1] 1Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. 2Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

Bis 31.12.2004:

(1) 1Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. 2Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

 

(2)[2] Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

 

1.

für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Beitrag =

Summe der Arbeitsentgelte

oder Dienstbezüge
x Beitragssatz,
 

2.

für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist:

Beitrag =

Beitragsbemessungsgrundlage x

Beitragssatz x Zahl der Diensttage
.
365 (in Schaltjahren: 366)

Bis 31.12.2019:

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.

[3]für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes[4] [Bis 31.10.2015: eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz] oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

Bis 17.12.2007:

1.

für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz,

2.

für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes[5] [Bis 31.10.2015: eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz] nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage

 

365 (in Schaltjahren: 366).

 

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz — EinsatzWVG) vom 12.12.2007. Anzuwenden ab 18.12.2007.
[4] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015. Anzuwenden ab 01.11.2015.
[5] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015. Anzuwenden ab 01.11.2015.

§ 3 Berechnungsgrundlagen

 

(1)[1] Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die den Leistungen nach § 5 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes[2] [Vom 01.11.2015 bis 31.12.2019: den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes; Bis 31.10.2015: der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes] vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch[3] [Bis 31.12.2019: beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch].

Bis 17.12.2007:

(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegende Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

 

(2) 1Beitragsbemessungsgrundlag...

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