§ 1 Beitragssatz

1Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. 2Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.

[1] § 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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