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Auf Grund von § 1 Absatz 4, § 15 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 mit der Änderung vom 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 6, 1991 Seite 113) wird verordnet:
§ 1 Arten der Bildungsveranstaltungen
(1) Für die Freistellung von der Arbeit werden Veranstaltungen anerkannt, die politische Bildung oder berufliche Weiterbildung oder beides vermitteln oder die dem Nachweis der auf diesen Gebieten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen.
(2) Zu diesen Bildungsveranstaltungen gehören nicht:
1. |
Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen, |
2. |
Veranstaltungen im Rahmen von Auseinandersetzungen politischer und gesellschaftlicher Gruppen, |
3. |
Veranstaltungen der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung, |
4. |
Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, |
5. |
Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen oder |
6. |
Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf interne Erfordernisse ausgerichtet ist. |
(3) Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist
1. |
die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin, |
2. |
die ehrenamtliche Tätigkeit als Vormund, |
3. |
die ehrenamtliche Übungsleitung im Rehabilitationssport, |
4. |
die ehrenamtliche Übungsleitung im Breitensport und die ehrenamtliche Jugendleitung in Vereinen, die dem Deutschen Sportbund angeschlossen sind, |
5. |
die ehrenamtliche Jugendleitung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit, |
6. |
die Wahrnehmung ehrenamtlicher Funktionen im Zivil- und Katastrophenschutz. |
§ 2 Gewährleistung einer sachgemäßen Bildung
Die veranstaltenden Stellen haben eine sachgemäße Bildung auf folgende Weise zu gewährleisten:
1. |
Dem Arbeitsplan für die Bildungsveranstaltung muß ein geeignetes methodisches und didaktisches Konzept zugrunde liegen. |
3. |
Die Anforderungen, die in der Bildungsveranstaltung an die Teilnehmer gestellt werden, sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Vorbildung des angesprochenen Teilnehmerkreises stehen. |
§ 3 Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
1Die veranstaltenden Stellen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde zu begründen, daß ihre Ziele und die Ziele der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmen. 2Sie können sich dabei nicht allein darauf berufen, daß die politischen Ziele, für die sie sich einsetzen oder die durch die Bildungsveranstaltung vermittelt werden sollen, von einer Partei oder Vereinigung verfolgt werden, die nicht verboten ist.
§ 4 Anträge auf Anerkennung
1Anträge auf Anerkennung hat die veranstaltende Stelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen. 2Bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über d...
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