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Auf Grund von § 1 Absatz 4, § 15 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 mit der Änderung vom 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 6, 1991 Seite 113) wird verordnet:

§ 1 Arten der Bildungsveranstaltungen

 

(1) Für die Freistellung von der Arbeit werden Veranstaltungen anerkannt, die politische Bildung oder berufliche Weiterbildung oder beides vermitteln oder die dem Nachweis der auf diesen Gebieten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen.

 

(2) Zu diesen Bildungsveranstaltungen gehören nicht:

 

1.

Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,

 

2.

Veranstaltungen im Rahmen von Auseinandersetzungen politischer und gesellschaftlicher Gruppen,

 

3.

Veranstaltungen der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung,

 

4.

Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,

 

5.

Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen oder

 

6.

Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf interne Erfordernisse ausgerichtet ist.

 

(3) Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist

 

1.

die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin,

 

2.

die ehrenamtliche Tätigkeit als Vormund,

 

3.

die ehrenamtliche Übungsleitung im Rehabilitationssport,

 

4.

die ehrenamtliche Übungsleitung im Breitensport und die ehrenamtliche Jugendleitung in Vereinen, die dem Deutschen Sportbund angeschlossen sind,

 

5.

die ehrenamtliche Jugendleitung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit,

 

6.

die Wahrnehmung ehrenamtlicher Funktionen im Zivil- und Katastrophenschutz.

§ 2 Gewährleistung einer sachgemäßen Bildung

Die veranstaltenden Stellen haben eine sachgemäße Bildung auf folgende Weise zu gewährleisten:

 

1.

Dem Arbeitsplan für die Bildungsveranstaltung muß ein geeignetes methodisches und didaktisches Konzept zugrunde liegen.

 

2.

Die zeitliche Dauer der Bildungsveranstaltung muß so bemessen sein, daß den Teilnehmenden das Erreichen der Lernziele möglich ist. 2Zwischen der Dauer des Arbeitsprogramms und dem Freistellungszeitraum muß ein angemessenes zeitliches Verhältnis bestehen. 3Die Dauer des täglichen Arbeitsprogramms soll sechs Stunden nicht unterschreiten.

 

3.

Die Anforderungen, die in der Bildungsveranstaltung an die Teilnehmer gestellt werden, sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Vorbildung des angesprochenen Teilnehmerkreises stehen.

 

4.

Für die Durchführung der Bildungsveranstaltung müssen der veranstaltenden Stelle ausreichende Räumlichkeiten mit einer geeigneten Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen. 2Den Teilnehmenden müssen die erforderlichen Arbeitsunterlagen und Lernmittel zugänglich sein.

 

5.

Die Bildungsveranstaltung muß unter der Verantwortung einer Kursleiterin oder eines Kursleiters durchgeführt werden. 2Lehrkräfte müssen die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten besitzen. 3Die Zahl der Lehrkräfte muß in einem der Art der Veranstaltung angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmenden stehen.

 

6.

Die veranstaltende Stelle muß diejenigen, die an der Veranstaltung teilnehmen wollen, vor dem Abschluß einer Teilnahmevereinbarung schriftlich über Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan der Bildungsveranstaltung sowie über die notwendigen Vorkenntnisse und alle übrigen wesentlichen Teilnahmebedingungen unterrichten, wenn es nach der Art der Bildungsveranstaltung angebracht ist. 2Wenn eine Vorbereitung auf die Bildungsveranstaltung erforderlich oder vorteilhaft ist, hat sich die Unterrichtung auch hierauf zu erstrecken. 3Zum Abschluß der Bildungsveranstaltung sollen nach Möglichkeit die Teilnehmenden schriftlich, insbesondere durch Literaturhinweise, darüber unterrichtet werden, wie sie sich zum Thema der Bildungsveranstaltung selbst weiterbilden können.

 

7.

Die veranstaltenden Stellen berichten der zuständigen Behörde einmal jährlich über Art und Inanspruchnahme der Bildungsveranstaltungen. 2Der Senat teilt der Bürgerschaft auf der Basis einer Zufallsstichprobe jährlich die Entwicklung der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub mit.

§ 3 Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

1Die veranstaltenden Stellen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde zu begründen, daß ihre Ziele und die Ziele der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmen. 2Sie können sich dabei nicht allein darauf berufen, daß die politischen Ziele, für die sie sich einsetzen oder die durch die Bildungsveranstaltung vermittelt werden sollen, von einer Partei oder Vereinigung verfolgt werden, die nicht verboten ist.

§ 4 Anträge auf Anerkennung

1Anträge auf Anerkennung hat die veranstaltende Stelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen. 2Bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über d...

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