Da zum persönlichen Geltungsbereich des Vermögensbildungsgesetzes nur Arbeitnehmer gehören, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, können für Arbeitnehmer nach Eintritt in den Vorruhestand keine vermögenswirksamen Leistungen mehr erbracht werden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der im Vorruhestand lebende Arbeitnehmer daneben noch eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt. In diesem aktiven Dienstverhältnis kann der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen erhalten.

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