Vermögenswirksame Leistungen sind Arbeitslohn. Ist der Arbeitgeber zur Lohnersatzleistung verpflichtet, umfasst dieser Anspruch auch die vermögenswirksame Leistung. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer bei längerer Erkrankung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung (oder einer evtl. vereinbarten längeren Frist) keinen Anspruch mehr auf weitere Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen. Obwohl Entgeltanspruch, ist er dennoch gemäß § 2 Abs. 7 VermBG nicht übertragbar, um den Vermögenssicherungs- und -aufbaugedanken zu gewährleisten. Dieser Grundsatz verbietet auch die Anrechnung von vermögenswirksamen Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG.[1]

Führt ein Arbeitgeber die Beiträge an den Träger der Vermögensanlage nicht ab und werden die Arbeitnehmer nicht spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach von der Unternehmensführung (Geschäftsführer) darüber unterrichtet, kommt die deliktische Haftung des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 3 StGB in Betracht.[2]

Kein Entgelt sind die Arbeitnehmersparzulagen als staatliche Zuschüsse.

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