Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unterbliebener Unterrichtung über die Nichtabführung von Beiträgen an eine Pensionskasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Führt ein Arbeitgeber die Beiträge an eine Pensionskasse nicht ab und unterrichtet der Geschäftsführer die Arbeitnehmer nicht spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, kommt die deliktische Haftung des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 StGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB in Betracht.

2. Dies gilt, wenn die Beiträge aus Entgeltbestandteilen der Arbeitnehmer bezahlt werden, sei es im Wege der Entgeltumwandlung oder weil es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung handelt, der ebenfalls Entgeltbestandteil ist. Gleiches gilt für einen tariflichen Altersvorgebeitrag, wenn die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass es sich dabei um einen Entgeltbestandteil handelt. Ob dieser an den Arbeitnehmer unmittelbar hätte ausgezahlt werden dürfen, ist unerheblich.

3. Für die Strafbarkeit des § 266a Abs. 3 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer der Pensionskasse ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge zu Gunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person aus dessen Entgelt an die Pensionskasse abzuführen hatte.

 

Normenkette

BGB § 255; HGB § 128; InsO § 93; StGB § 266a Abs. 6; 5. VermBG § 2 Abs. 7; Altersvorsorge-Tarifvertrag der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie; BGB §§ 328, 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 266a Abs. 3; 5. VermBG § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.12.2014; Aktenzeichen 13 Ca 5608/14)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der klagenden Parteien zu 1) bis 6) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2014 - 13 Ca 5608/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,

    1. für die Klägerin zu 1) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 1) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403263 einen Betrag in Höhe von 2.515,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
    2. für den Kläger zu 2) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 2) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403050 einen Betrag in Höhe von 2.633,80 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche des Klägers zu 2) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
    3. für den Kläger zu 3) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 3) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403133 einen Betrag in Höhe von 2.158,60 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche des Klägers zu 3) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
    4. für die Klägerin zu 4) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 4) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403362 einen Betrag in Höhe von 535,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche der Klägerin zu 4) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
    5. für die Klägerin zu 5) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 5) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403202 einen Betrag in Höhe von 1.012,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche der Klägerin zu 5) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
    6. für den Kläger zu 6) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 6) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403282 einen Betrag in Höhe von 1.855,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche des Klägers zu 6) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG.
  • II.

    Die weitergehende Berufung der klagenden Parteien zu 1) bis 6) wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1) auferlegt.

  • IV.

    Die Revision wird für die Beklagte zu 1) zugelassen. Für die klagenden Parteien wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die persönliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Schadensersatz als ehemaliger Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin der klagenden Parteien aufgrund der Nichtabführung von Beiträgen aus betrieblicher Altersversorgung.

Die klagenden Parteien waren sämtlich bei der A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG (im Folgenden Arbeitgeberin) beschäftigt und zwar die Klägerin zu 1) ab dem 01.08.1993 als Köchin, der Kläger zu 2) ab dem 01.01.2003 als First Level Support EDV, ...

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