Der Geltungsbereich des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) erstreckt sich auf Arbeitnehmer, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und auf die in Heimarbeit Beschäftigten.[1] Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger), ausländische Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, Kommanditisten mit einem Arbeitsvertrag zur Kommanditgesellschaft oder sonstige, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Gesellschafter, kurzfristig oder geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie Menschen mit Behinderungen nach § 221 Abs. 1 SGB IX. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen unterfallen dem Anwendungsbereich, sofern sie auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ihre Organstellung ausüben. Hingegen sind freie Mitarbeiter sowie Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.[2] Erfasst werden auch Grenzgänger ins benachbarte Ausland, sofern sie ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Inland haben. Das Gesetz gilt ferner entsprechend für Beamte (nicht für Ruhestandsbeamte), Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.[3]

[2] Eine Ausnahme gilt, solange der ausgeschiedene Arbeitnehmer noch Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Arbeit bekommt.

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