Die Steuerbegünstigung erstreckt sich nur auf den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung selbst erhält. Nicht steuerbegünstigt sind deshalb

  • Geldleistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter zur Begründung oder zum Erwerb einer Vermögensbeteiligung oder
  • für den Arbeitnehmer vereinbarte vermögenswirksame Leistungen, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden.
 
Wichtig

Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung

Die Steuerbegünstigung gilt nur für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung erhält. Nicht steuerbegünstigt sind deshalb Geldleistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung.

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