Eine Unterbrechung der Verjährung (Neubeginn) tritt nur bei Anerkenntnis – oder Vollstreckungshandlungen ein[1]; alle anderen Handlungen des Gläubigers oder des Schuldners führen nur zur Hemmung der Verjährungsfristen.

Dazu zählt die gerichtliche Geltendmachung (bzw. die Zustellung eines Mahnbescheids) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB; zu den weiteren Hemmungstatbeständen siehe § 204 Abs. 1 Nr. 1–14 BGB. Die Verjährungsfrist wird auch durch einen ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfeantrag gehemmt.[2]

Wichtig ist die Regelung des § 204 Abs. 2 BGB, wonach die Hemmung 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Die Verjährung ist auch dann gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Davon sind nach dem Wortlaut die gesetzlichen arbeitsrechtlich bedeutsamen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nicht erfasst.

Möglich ist die Hemmung durch Verhandlungen[3]; insoweit könnte auch die schriftliche Geltendmachung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist in Betracht kommen, zumindest bis der Anspruchsgegner die Erfüllung verweigert. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird und keine der Negativvoraussetzungen nach § 212 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen.

Keine Verjährungshemmung des Annahmeverzugslohnanspruchs tritt ein durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage.[4]

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