Eine Lohnsteuer-Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Wird mit der Außenprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Arbeitgebers hinausgeschoben, verjähren die Steueransprüche, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder im Fall der Hinausschiebung der Prüfung erstrecken sollte, nicht,

  • bevor die dazu erlassenen Haftungsbescheide bestandskräftig geworden sind oder
  • bevor 3 Monate verstrichen sind, nachdem dem Arbeitgeber die Mitteilung des Finanzamts zugegangen ist, dass von einer Steuerfestsetzung abgesehen wird bzw. sie unterbleibt.

Eine Außenprüfung hemmt nicht nur die Verjährung des Lohnsteuer-Haftungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch die Verjährung eines Anspruchs gegen den Arbeitnehmer. Ist der Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer verjährt, kann auch der Arbeitgeber nicht mehr als Haftender in Anspruch genommen werden, es sei denn, es ist ihm zuvor ein Haftungsbescheid zugegangen oder ihm selbst wird eine Steuerhinterziehung angelastet.

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