Für die Hemmung und die Unterbrechung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung, der Insolvenzgeldumlage und der Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft sinngemäß. Wird die Verjährung durch Mahnung an den Arbeitgeber oder durch Bereiterklärung des Arbeitgebers zur Nachentrichtung der rückständigen Beiträge unterbrochen, so beginnt eine neue Frist von 4 Jahren – gerechnet von der Unterbrechung an. Durch ein Beitragsstreitverfahren wird die Verjährungsfrist lediglich gehemmt; sie verlängert sich damit um die Dauer des Streitverfahrens. Das gilt auch, wenn Beitragsforderungen durch eine Stundung ausgesetzt werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit der Stundung. Wird die Stundung abgelehnt, unterbricht der Stundungsantrag die Verjährungsfrist.

Hemmung und Unterbrechung bei Betriebsprüfung

Für die Dauer einer Betriebsprüfung durch einen Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber wird die Verjährung gehemmt.[1]

Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle (Steuerberater). Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens aber nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.

 
Hinweis

Keine Hemmung der Verjährung bei unterbrochener Betriebsprüfung

Wird eine Betriebsprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen, wird die Verjährung nicht gehemmt. Dies gilt jedoch nur, wenn die prüfende Stelle die Unterbrechung zu vertreten hat.

Die Rentenversicherungsträger führen Betriebsprüfungen nach Möglichkeit spätestens im 4-jährigen Rhythmus durch. Dadurch soll der Eintritt einer Verjährung von vornherein vermieden werden.

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