Die Verjährung ist von Amts wegen zu berücksichtigen.[1] Die Verjährung tritt damit auch ein, ohne dass sie beantragt oder verlangt werden muss. Vielmehr darf die Einzugsstelle verjährte Beiträge weder einziehen noch annehmen, selbst wenn der Arbeitgeber oder der jeweilige Beitragsschuldner sie zur Zahlung anbietet. Diese Regelung betrifft nur die von der Krankenkasse als Einzugsstelle einzuziehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Unfallversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft. Sie gilt nicht für die Möglichkeiten und Fristen bei der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen.[2]

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