Die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB gilt für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche. Ihr unterliegen grundsätzlich alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Die Verjährung nach § 195 BGB setzt unter zwei Voraussetzungen ein:

1. Der Anspruch ist wirksam entstanden.[1]

2. Der Inhaber des Anspruchs hat von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt.[2]

Erfasst werden insbesondere:

  • Entgeltansprüche einschließlich der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG,
  • Annahmeverzugslohnansprüche,
  • Abfindungsansprüche bei Verlust des Arbeitsplatzes,
  • Betriebsrentenansprüche,
  • Gratifikationen, Provisionen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, sonstige Sonderzahlungen,
  • Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche sowie Ersatz von Vorstellungskosten,
  • Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, z. B. bei Gehaltsüberzahlungen, Vorschussrückerstattungen etc.,
  • Sozialplanansprüche,
  • Zeugnisansprüche.

Frühestens 10 Jahre nach Entstehung eines Anspruchs greift schließlich die sog. "absolute" Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 24 BGB unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Gläubigers ein.

Arbeitsrechtlich wichtig ist die weitere absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren[3] für sämtliche Schadensersatzansprüche, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit geführt haben.

Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, gilt wiederum die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren .[4]

Insbesondere die Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen spielen im Arbeitsrecht eine Rolle. Sie erfassen nunmehr einheitlich vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche. Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche bei vorsätzlicher Verletzung der Rechtsgüter Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung in 30 Jahren, gleiches gilt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Herausgabeansprüche aus dem Eigentum.

Spezielle arbeitsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Verjährung sind:

  • § 3 MiLoG: die Regelung schließt die Verjährung von Mindestlohnansprüchen nicht aus.
  • § 8 Abs. 1 (früher: 10 Abs. 4) AÜG: der gesetzliche "Equal Pay"-Anspruch eines Leiharbeitnehmers wird mit dem arbeitsvertraglich bestimmten Vergütungsanspruch fällig.[5]
  • § 7 BUrlG: Verfall des im Kalenderjahr nicht genommenen Urlaubs nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch zu realisieren[6] – versäumt dies der Arbeitgeber, ist fraglich, inwieweit der Urlaubsanspruch nach den §§ 194 ff. BGB verjähren kann.[7]Nach der Rechtsprechung findet die 3-jährige Regelverjährungsfrist auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG Anwendung.[8] Besonderheiten gelten jedoch für den Beginn der Verjährung: Diese beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Anspruchszeitraums für den Urlaub, d. h. dem Jahresende. Dies gilt jedoch aufgrund der richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Jahresende über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.[9] Unterlässt der Arbeitgeber diese Belehrung, beginnt die Verjährung erst ab dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Arbeitgeber die Belehrung nachgeholt hat.
  • § 199 Abs. 2 BGB: 30 Jahre bei Körperverletzungen, z. B. im Rahmen der Schutzpflichten nach § 618 BGB (beachte aber den Anspruchsausschluss gemäß §§ 104, 105 SGB VII).
  • Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 BGB: Verjährung des einzelnen Zahlungsanspruchs nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB entsprechend der Fälligkeit des ursprünglichen Entgeltanspruchs für jeden einzelnen Entgeltzeitraum (z. B. monatlich); keine Verjährungsunterbrechung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage.[10]
  • § 18a BetrAVG: der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (das Stammrecht) 30 Jahre, die einzelnen Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. die monatliche Zahlung der Betriebsrente) nach § 195 BGB.
  • § 61 Abs. 2 HGB: die kurze 3-monatige Verjährungsfrist bei Wettbewerbsverstößen beginnt nicht nur bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis eines einzelnen getätigten (Rechts-)Geschäfts, sondern auch bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von der Gründung und dem Betrieb eines konkurrierenden Handelsgewerbes, ohne dass der frühere Arbeitgeber Kenntnis von einzelnen Geschäften haben müsste[11]; zudem findet die kurze Verjährungsfrist nicht nur auf Handlungsgehilfen, sondern auf sämtliche Arbeitsverhältnisse Anwendung – erfasst werden auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben. Gemäß § 61 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB verjähren die Ansprüche auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers nach 5 Jahren.[12]
  • Ansprüche auf die Dokumentation nach dem Nachweisgesetz entstehen während des laufenden Arbeitsverhältnisses ...

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