Der auch für das Arbeitsrecht maßgebliche Begriff der Verjährung meint den Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (der Verjährungsfrist), der dem Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB das Recht gibt, die Leistung zu verweigern.[1] Die Verjährung bezieht sich nur auf einzelne Ansprüche eines Rechtsverhältnisses. Als sog. "Einrede der Verjährung" muss sie vom Schuldner geltend gemacht werden. Dies kann auch noch im laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgen.[2] Die Verjährung führt dabei nicht zum vollkommenen Anspruchsverlust – der Anspruch kann z. B. im Fall einer Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt werden. Prozessual führt die Erhebung der Einrede der Verjährung dazu, dass eine zunächst begründete Klage unbegründet wird.[3] Die Voraussetzungen der Verjährung, insbesondere Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist, muss der sich auf die Verjährungseinrede berufende Schuldner darlegen und beweisen. Dabei kann er Ansprüche des Gläubigers teilweise befriedigen, sich i.Ü. aber auf die Verjährung berufen.[4]

Nicht erfasst von der Verjährung werden der Bestand des (Arbeits-)Vertrags insgesamt oder Gestaltungsrechte wie die Kündigung des Arbeitsvertrags. Die Verjährung ist zu unterscheiden von Ausschlussfristen sowie der Verwirkung von Ansprüchen. Ausschlussfristen führen zum umfassenden Verlust des Anspruchs, ihr Eingreifen ist vor Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Verwirkung versagt dem Anspruchsinhaber bereits vor Ablauf von Verjährungsfristen lediglich die Ausübung seines Rechts, welches jedoch bestehen bleibt. Auch sie ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Schließlich kann die Berufung auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich sein. Verwirkung und Rechtsmissbrauch spielen jedoch in der arbeitsrechtlichen Praxis keine größere Rolle.

Die Verjährungsfristen sind im BGB unterschiedlich lang ausgestaltet. Dabei geht das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB von einer umfassenden, auch im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen (Regel-)Verjährungsfrist von 3 Jahren aus.[5] Von den verschiedenen Ausnahmen zu dieser Regelverjährung haben nur einige wenige arbeitsrechtliche Bedeutung (dazu unten).

Allerdings ist die Bedeutung der Verjährung im Arbeitsrecht aufgrund der weithin gebräuchlichen individual- und kollektivrechtlichen Ausschlussfristen insgesamt sehr viel geringer als in anderen Vertragsbeziehungen.

[1] Vgl. BAG, Vorlagebeschluss v. 29.9.2020, 9 AZR 266/20 (A); BAG, Urteil v. 16.12.2014, 9 AZR 431/13.
[2] BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 233/18: ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz, wenn der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen wird.
[3] BAG, Vorlagebeschluss v. 29.9.2020, 9 AZR 266/20 (A); BGH, Urteil v. 27.1.2020, VIII ZR 58/09.

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