Gehaltsumwandlungen, die sog. Rückfallklauseln beinhalten, werden nicht anerkannt. Schädlich sind solche Rückfallklauseln, nach denen der Anspruch auf die Zusatzvergütung nicht ersatzlos wegfällt, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Anstelle der Zusatzvergütung hat der Arbeitnehmer nun wieder Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn.

Zudem ist es schädlich, wenn dem Mitarbeiter ein einseitiges Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird, er also jederzeit nach eigenem Entschluss zum ursprünglichen Barlohn zurückkehren kann.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung mit Rückfallklausel führt zur Steuerpflicht

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er einen Kindergartenzuschuss erhält. Wird sein Kind schulpflichtig und der Kindergartenzuschuss entfällt, erhält er aufgrund der getroffenen Vereinbarung den entsprechend erhöhten Barlohn.

Ergebnis: Aufgrund der Rückfallklausel gilt der Kindergartenzuschuss nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und ist damit weder steuer- noch sozialversicherungsfrei.

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