FinMin Berlin, 4.10.2016, III A - S 1311 - 5/2007

 

1. Übersicht über die Freistellung von Arbeitslöhnen und Renten/Ruhegehältern/Pensionen aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen

Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden können oder nicht. Der Progressionsvorbehalt kommt nur dann zur Anwendung, wenn dies in dem betreffenden Abkommen/Protokoll ausdrücklich zugelassen ist (§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG). In der Regel trifft das bei älteren Abkommen und Protokollen nicht zu (z.B. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU), während der Progressionsvorbehalt in den neueren Abkommen (z.B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR) ausdrücklich erwähnt wird. Die Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sieht das jeweilige Abkommen/Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist nach allgemeinen DBA-Grundsätzen zu prüfen. Ergibt sich hieraus eine Freistellung der Einkünfte kommt regelmäßig die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht.

Das BMF führt eine Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländische Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und Vermögen gewährt werden, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen (Stand 1.1.2013: BMF-Schreiben vom 18.3.2013, IV B 4 – S 1311/07/10039, BStBl 2013 I S. 404, vgl. EStG-Kartei Berlin, Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Vereinbarungen, Fach 1 Nr. 1).

Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über wichtige Protokolle und Abkommen und die darin vereinbarten Vorrechte und Immunitäten für deren Mitarbeiter:

Bezeichnung Vorschrift im Protokoll/Abkommen

Fundstelle

im BGBl

steuerfrei nach dem

genannten Protokoll/Abkommen

§ 32b Abs. 1

Nr. 4 EStG
Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen (UNO), einschließlich:

Art. V, Abschnitt 18:

Bedienstete der UNO, der Nebenorgane und von IGH, ICTY und ICTR mit ihren
1980 II S. 943 ff. ja nein
  • Internationaler Gerichtshof für Menschenrechte (IGH),
  • Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY),
  • Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR)
Bezügen[1]      
und der Nebenorgane der UNO:        
  • Umweltprogramm UNEP,
  • Welternährungsprogramm WFP,
  • Flüchtlingskommissariat UNHCR,
  • Entwicklungsprogramm UNDP,
  • Kinderhilfswerk UNICEF,
  • Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten UNRWA,
  • United Nations University UNU mit Sitz in Tokio und Nebenstellen in Bonn (EHS), Paris und New York,
  • United Nations Mission for Iraq (UNAMI),
  • UN-Water Programmbüro zur Kapazitätsentwicklung UNW-DPC,
  • UN-Konferenz für Abrüstung UNCDM,
  • Projektbüro UNOPS,
  • Büro für Weltraumfragen UNOOSA
  • Siedlungsprogramm UN-HABITAT
  • Hauptabteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten UN-DESA
  • Konferenz für Handel und Entwicklung UNCTAD
  • Bevölkerungsprogramm UNFPA
  • Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung UNDCP
  • Department of Peace Keeping Operations DPKO
       
Integrated Training Service ITS        
 

Art. V, Abschnitt 18:

Renten und Ruhegehälter
  nein
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO:

Art. VI, § 19:

Beamte der Sonderorganisationen der UNO mit ihren Gehältern und Bezügen[2]
1954 II S. 640 ff. ja nein
  • Internationale Arbeitsorganisation ILO,
  • UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft FAO,
  • UN-Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO,
  • Organisation der Internat. Zivilluftfahrt ICAO,
  • Internationaler Währungsfonds FUND/IWF,
  • Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung BANK,
  • Weltgesundheitsorganisation WHO,
  • Weltpostverein UPU,
  • Internationaler Fernmeldeverein ITU,
  • Weltorganisation für Meteorologie WMO,
  • Internationale Finanz-Cooperation IFC,
  • Internationale Entwicklungsorganisation IDA,
  • Organisation für Industrielle Entwicklung UNIDO,
  • Welttourismusorganisation UNWTO,
  • Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO,
  • Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO,
       
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung IFAD        
 

Art. VI, § 19:

Renten und Ruhegehälter
  nein
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV)

Art. 14:

Bedienstete des Programms mit ihren vom UNV gezahlten Bezügen

1996 II S. 905 ff.

(= UNV-Sitzabkommen vom 10.11.1995)
ja nein
 

Art. 15:

Freiwillige mit ihren Bezügen
  ja nein
 

Art. 14, 15:

Renten und Ruhegehälter
  nein

Die Vorrechte und Befreiungen der UNESCO gelten gleiche...

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