Begriff

Übernimmt der Arbeitgeber Mitglieds- oder Vereinsbeiträge des Arbeitnehmers von Vereinen, Vereinigungen oder Versorgungseinrichtungen, stellt dies einen lohnsteuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil dar. Eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil kommt nicht in Betracht.

So ist etwa die arbeitgeberseitige Übernahme der Beiträge des Arbeitnehmers zum Anwaltsverein typischerweise Arbeitslohn, weil das Eigeninteresse des Arbeitnehmers dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht nachsteht.

Liegt der Arbeitgebererstattung ein eigenbetriebliches bzw. überwiegend eigenbetriebliches Interesse zugrunde, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Erstattet z. B. eine GmbH ihrem Geschäftsführer Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Clubbeitritt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und die GmbH nicht selbst Clubmitglied werden kann.

Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen des Arbeitnehmers, z. B. in einem Sport- oder Fitnessclub, fällt nicht unter die 50-EUR-Grenze für geringfügige Sachbezüge. Auch die Steuerbefreiungsvorschrift für Gesundheitsleistungen von 600 EUR jährlich greift hier nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Frage, ob die Arbeitgebererstattung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt s. BFH, Urteil v. 1.4.2009, VI R 32/08, BStBl 2009 II S. 462, BFH, Urteil v. 20.9.1985, VI R 120/82, BStBl 1985 II S. 718 sowie BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 31/10, BStBl. 2013 II S. 700.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgeberersatz eines Mitglieds- oder Vereinsbeitrags pflichtig pflichtig
Arbeitgeberersatz eines Mitglieds- oder Vereinsbeitrags im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse frei frei

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