Dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit unterliegen alle Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben und keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich besitzen. Weiterhin fallen unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Sachverhalte, in denen das Austrittsabkommen nicht mehr greift.

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