Das Vereinigte Königreich hat die EU zum 1.2.2020 verlassen. Vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgte eine Übergangsphase. In dieser Übergangsphase galten die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter. Vom 1.1.2021 an gelten die Regelungen des "Austrittsabkommens" für Bestandsfälle.[1]

Für vom 1.1.2021 an beginnende Sachverhalte findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" Anwendung. Voraussetzung ist, dass diese Fälle keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufweisen.

Die Anwendung des "Austrittsabkommens" und des "Abkommens über Handel und Zusammenarbeit" stellt ein Zusammenspiel dar. Wie in den nachfolgenden Beschäftigungskonstellationen dargestellt[2], greifen die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit immer dann, wenn die Voraussetzungen des Austrittsabkommens nicht erfüllt sind. Bei den nachfolgenden Beschäftigungskonstellationen wird nur zwischen der Anwendung des Austrittsabkommens und der Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unterschieden. Der Stichtag entscheidet, welches Recht angewendet wird.

 
Praxis-Tipp

Stichtag entscheidet über das maßgebliche Recht

In der Praxis ist der Stichtag 1.1.2021 von zentraler Bedeutung. Sachverhalte, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, werden nach den Regelungen des Austrittsabkommens beurteilt. Sachverhalte, die nach dem 1.1.2021 begonnen haben, werden nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beurteilt.

[2] S. Abschn. 2 bis 5.

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