Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik sowie Konditorenhandwerk Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2015 (AVE-Anfang: 01.09.2015)

Nummer: 13501.041

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Bäckerhandwerk u. Konditorenhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik (Bäckerhandwerk), Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern (Konditorenhandwerk)

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 11. Juni 2015

Vorgänger: 13501.039

Nachfolger: 13501.043

AVE
AVE Anfang 01. September 2015

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 30. November 2015

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

Vom 23. November 2015

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juni 2015

– erstmals kündbar zum 30. August 2016 –,

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, und der Gewerkschaft Nahrung- Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg,

mit Wirkung vom 1. September 2015 mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg- Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks;

persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungsoder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.,

Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung,

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

wird folgende Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

 

a)

räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland

 

b)

fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks

 

c)

persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge)[1] die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind

[1] Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Auszubildender, Lehrling, Ausbildender, Geselle, Verkäufer gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 2 Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

ab 1. September 2015:

im 1. Ausbildungsjahr 470 Euro

im 2. Ausbildungsjahr 600 Euro

im 3. Ausbildungsjahr 730 Euro

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z. B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende (Lehrling) hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.

Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das 1. Aus...

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