Kurzbeschreibung

Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung über die Gewährung eines freiwilligen zusätzlichen Urlaubsgelds als Gratifikation. Die gleiche Formulierung kann nach entsprechender Anpassung grundsätzlich auch für Weihnachtsgratifikationen oder sonstige freiwillige Leistungen des Arbeitgebers verwendet werden.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Urlaubsgeld wird über das Urlaubsentgelt hinaus für die Dauer des Urlaubs gezahlt. Es ist eine gesetzlich nicht geregelte Gratifikation, die aus Anlass des jährlichen Erholungsurlaubs gezahlt wird, um den Beschäftigten eine bessere Gestaltung des Urlaubs zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er Urlaubsgeld zahlt oder nicht, da es sich um eine freiwillige soziale Leistung handelt. Auf Urlaubsgeld gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, es sei denn ein solcher ist vertraglich vereinbart.

Wenn einer Mehrzahl von Beschäftigten eine solche Gratifikation vom Arbeitgeber zugesagt werden soll, dann entsteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

Zu regeln ist die Höhe des Urlaubsgelds entweder als fester EUR-Betrag oder als Prozentanteil des Urlaubsentgelts bzw. des Monats- oder Stundenentgelts. Außerdem ist die Fälligkeit des Urlaubsgelds zu vereinbaren. Da es in direktem Zusammenhang mit dem Urlaub steht, wird es meist direkt mit der Urlaubsvergütung ausgezahlt. Da dies aber zu einem zusätzlichen abrechnungstechnischen Aufwand führen kann, empfiehlt es sich, das Urlaubsgeld einmal zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Oftmals sind Zusagen für Gratifikationen aller Art zu ungenau formuliert, insbesondere kommt die Freiwilligkeit nicht ausreichend zum Ausdruck. Der mangelnde Verpflichtungswille des Arbeitgebers muss für den Arbeitnehmer ausdrücklich erkennbar sein. Es muss ergänzend darauf hingewiesen werden, dass durch die wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch gerade nicht entstehen soll.

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Zusatzvereinbarung über die Gewährung von Urlaubsgeld

  1. Die Firma gewährt dem Mitarbeiter ein Urlaubsgeld, dessen Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie den weiteren im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängt.

    Das Urlaubsgeld wird zusammenhängend jeweils zum 30.6. eines Jahres (Stichtagsregelung) ausgezahlt.

    Alternativ: Das Urlaubsgeld wird anteilig jeweils zum Zeitpunkt der Urlaubsnahme mit der regulären Abrechnung des jeweiligen Monats ausgezahlt.

  2. Der Mitarbeiter erkennt an, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit, kein Rechtsanspruch erwächst.
  3. Kann der dem Mitarbeiter zustehende Jahresurlaub infolge Krankheit weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum gewährt werden, entsteht insoweit kein Anspruch auf das Urlaubsgeld.
  4. Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Jahresurlaub wegen unbezahlter Freistellung (z. B. Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums) ganz oder anteilig zu kürzen, wird das Urlaubsgeld für jeden angefangenen Monat der unbezahlten Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.
  5. Entstehen dem Mitarbeiter im Ein- und Austrittsjahr nur Teilurlaubsansprüche, reduziert sich der Anspruch auf Urlaubsgeld entsprechend.

 

 

     
Ort, Datum   Unterschriften
     
     

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