1. Die Firma gewährt dem Mitarbeiter ein Urlaubsgeld, dessen Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie den weiteren im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängt.

    Das Urlaubsgeld wird zusammenhängend jeweils zum 30.6. eines Jahres (Stichtagsregelung) ausgezahlt.

    Alternativ: Das Urlaubsgeld wird anteilig jeweils zum Zeitpunkt der Urlaubsnahme mit der regulären Abrechnung des jeweiligen Monats ausgezahlt.

  2. Der Mitarbeiter erkennt an, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit, kein Rechtsanspruch erwächst.
  3. Kann der dem Mitarbeiter zustehende Jahresurlaub infolge Krankheit weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum gewährt werden, entsteht insoweit kein Anspruch auf das Urlaubsgeld.
  4. Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Jahresurlaub wegen unbezahlter Freistellung (z. B. Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums) ganz oder anteilig zu kürzen, wird das Urlaubsgeld für jeden angefangenen Monat der unbezahlten Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.
  5. Entstehen dem Mitarbeiter im Ein- und Austrittsjahr nur Teilurlaubsansprüche, reduziert sich der Anspruch auf Urlaubsgeld entsprechend.

 

 

     
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