Nach § 11 Abs. 1 BUrlG braucht der Arbeitgeber die Vergütung für Überstunden grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl den Grundlohn als auch die Überstundenzuschläge.

Zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsteht allerdings häufig Streit über die Frage, ob der Arbeitgeber Überstunden auch dann ausklammern kann, wenn ein Arbeitnehmer sie sehr regelmäßig ableistet. Nach aktueller Rechtsprechung des BAG ist zwingend das gewöhnliche Arbeitsentgelt im Urlaub weiterzuzahlen.[1] Maßstab ist dabei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und nicht die im Arbeitsvertrag festgelegte. Dementsprechend sind regelmäßige Überstunden bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie faktisch zu einer Veränderung der Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten führen. Unregelmäßig anfallende Überstunden spielen dagegen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle.

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