Wenn ein Arbeitnehmer verstirbt, bleibt sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bestehen. Er muss an die Hinterbliebenen abgegolten werden. Arbeitgeber berechnen den Urlaub dann wie in allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Das betrifft sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und tarifvertragliche Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigen. Allerdings kann der Arbeitgeber für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vereinbarten (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub abweichende Regelungen treffen, das heißt dessen Vererblichkeit ausschließen.[1]

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