Nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BUrlG bleiben Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.[1] Dies bedeutet, dass das Urlaubsentgelt auf der Grundlage der Arbeitsvergütung zu berechnen ist, die ohne diese Kürzungen zu zahlen wäre. Ist dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen Sonderurlaub bewilligt und treten deshalb Verdienstausfälle im Bemessungszeitraum ein, so stellen diese Ausfälle Verdienstkürzungen infolge unverschuldeter Arbeitsversäumnis i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dar.[2]

Dies dürfte auch im Lichte der geänderten Rechtsprechung zur Urlaubskürzung wegen unbezahlten Sonderurlaubs weiterhin so gelten.[3] Die Kürzung des Jahresurlaubs wegen Ruhenszeiten kann nicht dazu führen, dass während des Urlaubs nach Ende des Sonderurlaubs das Urlaubsentgelt gekürzt wird. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs vor dem unbezahlten Sonderurlaub ein höheres Urlaubsentgelt erhielte als während eines Urlaubs nach diesem Sonderurlaub.

Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.[4]

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