Für Pfändung und Aufrechnung gelten dieselben Grundsätze wie für den Anspruch auf Urlaubsentgelt:

Das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltung bezahlt, ist deshalb wie das Urlaubsentgelt selbst pfändbar.[1] Allerdings sind die Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu beachten.

Ebenso ist die Aufrechnung mit und gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch möglich.[2] Auch hier sind jedoch die Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu beachten.[3]

[1] BAG, Urteil v. 28.8.2001, 9 AZR 611/99.
[2] BAG, Urteil v. 28.8.2001, 9 AZR 611/99.
[3] § 394 BGB.

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