Das Urlaubsentgelt gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu versteuern.
Zuschläge für während des Urlaubs nicht geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind ebenfalls steuerpflichtig. Sie sind ausschließlich steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden.
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