Die Berechnung der Urlaubsdauer gestaltet sich schwierig, wenn die Arbeitsvertragsparteien nur eine bestimmte monatliche oder jährliche Arbeitsstundenzahl festgelegt haben.

Vereinbaren die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Jahresarbeitszeit, die der Arbeitnehmer auf Abruf entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, ist eine tageweise Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Urlaubsgewährung nicht ohne Weiteres möglich, weil die Anzahl und die Lage der Arbeitstage nicht feststeht. Dies wiederum ist mit § 3 Abs. 1 BUrlG nicht zu vereinbaren, weil sich der gesetzliche Mindesturlaub zwingend[1] auf Tage bezieht. Um in solchen Fällen die individuelle Urlaubsdauer bestimmen zu können, empfiehlt sich, die vereinbarte Jahresarbeitszeit unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragsdurchführung auf einzelne Wochentage zu verteilen und so zu ermitteln, wie viele Wochentage der Arbeitnehmer theoretisch zu arbeiten hätte.

Ist eine solche Feststellung aufgrund stark wechselnder Einsatzzeiten in der Vergangenheit nicht möglich, wären 2 Alternativen denkbar:

  1. Die Zahl der zugrunde zu legenden Arbeitstage wird in Anlehnung an § 12 TzBfG bestimmt. Nach dieser Vorschrift gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart, sofern eine anderweitige Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht getroffen wurde. Wird zudem berücksichtigt, dass die tägliche Arbeitszeit nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG im Zweifel zumindest 3 und in der Regel nach § 3 ArbZG höchstens 8 Stunden betragen soll, so führt dies zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer an 3 Tagen der Woche zu arbeiten hat.

    Unter Berücksichtigung der Berechnungsregeln für Teilzeitbeschäftigte (s. o.) beträgt die Urlaubsdauer dann 3/5 der Urlaubsdauer eines in der 5-Tage-Woche vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

  2. Schließlich wäre denkbar, ein Jahresarbeitszeitvolumen durch die Anzahl jährlicher Werktage zu teilen (z. B. 52 × 6 = 312) und das so gefundene Ergebnis mit 24 zu multiplizieren, um festzustellen, wie viele Arbeitsstunden in den Zeitraum von 24 Urlaubstagen fielen.

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