1Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit. 2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft[1] [Bis 31.12.2023: Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit] oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Satz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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