Am Ausgleichsverfahren U1 nehmen nur solche Arbeitgeber teil, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] In das Ausgleichsverfahren U2 werden hingegen alle Arbeitgeber einbezogen. Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U1 sind unständig Beschäftigte zu berücksichtigen. Umlagebeträge zur U1 fallen jedoch mangels Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem EFZG nicht an, sodass auch keine Erstattung erfolgt.

Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U2 sind für unständig Beschäftigte hingegen Umlagebeträge zu zahlen, und der Arbeitgeber erhält seine Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet.

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