BMF, 17.12.2010, IV C 5 - S 2334/10/10008

Bezug: BMF-Schreiben vom 3.12.2009 (BStBl 2009 I S. 1512)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10.11.2010 (BGBl 2010 I S. 1751) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2;

LStR R 8.1

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 42

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