Ebenso wie die Vereinbarung der unbezahlten Freistellung, ist auch deren vorzeitiges Ende grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Der Arbeitnehmer kann nicht einfach vor Ablauf der vereinbarten Zeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, wenn der Grund für seinen Sonderurlaub vorzeitig entfallen ist und der Arbeitgeber kann nicht einseitig anordnen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub vorzeitig abbricht. Ausnahmen können sich z. B. aus einem in der Vereinbarung festgelegten Beendigungsrecht ergeben oder daraus, dass der Mitarbeiter aufgrund einer persönlichen Notlage freigestellt war und die Notlage beendet ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge