Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, werden die Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dies gilt ebenfalls im Falle eines unbezahlten Urlaubs für die Dauer eines Monats.[1]

Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, besteht die freiwillige Versicherung weiter, es sei denn, es besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung aufgrund einer Mitgliedschaft des Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse und die freiwillige Mitgliedschaft wird entsprechend gekündigt.[2]

Bei einer weiter bestehenden freiwilligen Versicherung richtet sich der zu zahlende Beitrag nach Ablauf des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs nach dem Einkommen des freiwilligen Mitglieds. Dabei ist jedoch die Mindestbemessungsgrundlage (2024: 1.178,33 EUR; 2023: 1.131,67 EUR) zu beachten.

3.4.1 Beitragszuschuss für freiwillige Mitglieder

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.

Für den ersten Zeitmonat ist weiterhin der bisherige Beitrag zu entrichten. Da der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, entfällt in dieser Zeit der Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber. Allerdings ist in dem Monat des Beginns der Monatsfrist der Beitragszuschuss nicht anteilig zu zahlen, sondern auf der Basis des Teilarbeitsentgelts neu zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Beitragszuschuss während des unbezahlten Urlaubs

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt i. H. v. 8.000 EUR. Er ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, deren Zusatzbeitrag 1,6 % beträgt. Der Arbeitnehmer hat ein Kind.

Sein monatlich zu entrichtender Beitrag zur Krankenversicherung beträgt auf der Basis der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze 838,35 EUR (5.175 EUR x 14,6 % + 5.175 EUR x 1,6 %) und zur Pflegeversicherung 175,95 EUR (5.175 EUR x 3,4 %), insgesamt also 1.014,30 EUR. Dazu gewährt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung i. H. v. 419,18 EUR (5.175 EUR x 7,3 % + 5.175 EUR x 0,8 %) und zur Pflegeversicherung i. H. v. 87,98 EUR (5.175 EUR x 1,7 %), insgesamt also 507,16 EUR.

Vom 16.7.2024 an vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum 30.9.2024. Sein anteiliges Gehalt für Juli 2024 beträgt 4.000 EUR.

Ergebnis: Die freiwillige Krankenversicherung und die daraus resultierende Pflegeversicherungspflicht bleiben durch den unbezahlten Urlaub unberührt. Bis zum 15.8.2024 hat der Arbeitnehmer weiterhin den Höchstbeitrag zu entrichten. Für Juli 2024 sind dies 1.014,30 EUR und für August 2024 anteilig 507,16 EUR. Da sein monatliches Arbeitsentgelt im Juli 2024 die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, wird der Beitragszuschuss auf Basis von 4.000 EUR berechnet.

Daraus resultiert ein Beitragszuschuss für Juli 2024 zur Krankenversicherung i. H. v. 324 EUR (4.000 EUR x 7,3 % + 4.000 EUR x 0,8 %) und zur Pflegeversicherung i. H. v. 68 EUR (4.000 EUR x 1,7 %). Da der Arbeitnehmer im August 2024 kein Arbeitsentgelt erhält, entfällt in diesem Monat der Beitragszuschuss.

Hinweis: Sofern der Beitrag des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung geringer ist, weil er mindestens zwei Kinder hat, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ändert sich nichts an der Höhe des zuvor berechneten Beitragszuschusses.

Außerdem kann eine spätere Einmalzahlung ebenfalls Auswirkungen auf den Beitragszuschuss haben.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhter Beitragszuschuss bei späterer Einmalzahlung

Fortsetzung des Beispiels zuvor.

Aus der Berücksichtigung der SV-Tage bis zum 15.8.2024 ergibt sich für den Beitragszuschuss eine SV-Luft i. H. v. 3.762,50 EUR.

Berechnung:

  • Juli 2024: Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Berechnungsgrundlage für den Beitragszuschuss i. H. v. 1.175 EUR (BBG 5.175 EUR – anteiliges Entgelt 4.000 EUR).
  • August 2024: Beitragsbemessungsgrenze auf der Basis von 15 SV-Tagen 2.587,50 EUR (5.175 EUR : 30 x 15 Kalendertage)
  • SV-Luft: 1.175 EUR (Juli) + 2.587,50 EUR (August) = 3.762,50 EUR

Erhält der Arbeitnehmer von Oktober bis Dezember 2024 neben seinem monatlichen Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung, hat der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Beitragszuschuss einen Beitragszuschuss auf Basis der Einmalzahlung, höchstens jedoch von 3.762,50 EUR zu leisten. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Einmalzahlung in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2025 gezahlt wird, die im Rahmen der März-Klausel dem Vorjahr zuzuordnen ist.

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