Durch die Berücksichtigung des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs als Beitragszeit, kann eine spätere Einmalzahlung ggf. höher verbeitragt werden als dies ohne unbezahlten Urlaub erfolgen würde.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlung nach einem unbezahlten Urlaub

Der Arbeitnehmer ist in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 5.200 EUR. Zusätzlich hat er Anspruch auf ein Weihnachtsgeld i. H. v. 4.000 EUR, das im November ausgezahlt wird.

Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 1. bis zum 31.8.2024 unbezahlten Urlaub.

Ergebnis: Während der Zeit des unbezahlten Urlaubs besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung fort. Für August sind 30 SV-Tage zu berücksichtigen. Da jedoch kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind auch keine Beiträge zu entrichten.

Das monatliche Arbeitsentgelt überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR). Ohne unbezahlten Urlaub wäre in diesen Versicherungszweigen für den Arbeitnehmer bereits in jedem Monat vom laufenden Arbeitsentgelt der Höchstbetrag verbeitragt worden. Aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wären dann keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet worden. Aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 EUR) wäre das Weihnachtsgeld dort voll beitragspflichtig.

Durch den unbezahlten Urlaub im August 2024 ergibt sich in der Kranken- und Pflegeversicherung jetzt eine SV-Luft i. H. v. 5.175 EUR, da den 30 SV-Tagen im August kein verbeitragtes Arbeitsentgelt gegenübersteht. Daher ist das Weihnachtsgeld auch in der Kranken- und Pflegeversicherung voll beitragspflichtig.

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